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Hessisches FG Urteil vom 11.03.2008 - 12 K 4197/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung in Gewinnverteilungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Gewinnverteilungsabrede hat steuerlich keine Wirkung, wenn der Gewinn tatsächlich einvernehmlich abweichend verteilt und die Vereinbahrung insoweit nicht vollzogen wird. 2.
  2. Eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist einkommensteuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die nachträgliche Änderung der Ergebnisverteilung einer Mitunternehmerschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustande gekommen ist.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1; HGB § 121 Abs. 1, § 168

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.08.2009; Aktenzeichen IV B 67/08)

 

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 24.3.1997 Gesellschafter des am 1.7.1969 als „S Kommanditgesellschaft” gegründeten und seit dem 1.7.1985 als „R GmbH & Co KG” (nachfolgend als KG bezeichnet) fortgeführten Unternehmens mit Sitz in K, das die Errichtung und Führung einer Krankenanstalt zum Gegenstand hatte und seinen Gewinn nach § 5 i.V. mit § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Laut notariellem Vertrag vom 1.7.1985 waren an der KG als Kommanditisten neben dem Kläger dessen Eltern und die Beigeladenen zu 2. und 3. beteiligt. Als voll haftende Gesellschafterin fungierte die (inzwischen aufgelöste) „I GmbH” (nachfolgend: GmbH), der die Geschäftsführung und Vertretung der KG oblag und an der neben dem Vater des Klägers (als alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter) der Kläger selbst beteiligt war.

Am 31.12.1991 schieden die Eltern des Klägers als Gesellschafter aus der KG aus, indem sie ihre Kommanditanteile an die verbliebenen drei Kommanditisten übertrugen, die damit mit einer Haf...

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