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Hessisches FG Urteil vom 10.09.2019 - 4 K 1018/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen.
  2. Bei Durchführung eines maschinellen Abgleichs hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten, gelten die elektronisch hinterlegten festsetzungsnahen Daten als bei der Veranlagung hinzugezogen.
  3. Soweit keine festsetzungsnahen Daten zu der Steuersache hinterlegt wurden, so dass diese erst neu erstellt oder von der bisherigen Steuernummer übernommen werden müssen, schließt der dazu notwendige Ermittlungsaufwand eine offenbare Unrichtigkeit aus.
 

Normenkette

AO §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173a; EStG § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2015

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen IX R 30/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Streitig ist insbesondere, ob die Nichtberücksichtigung der AfA eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die eine Berichtigung nach § 129 AO zulässt.

Die Klägerin ist verheiratet. Für das Streitjahr 2015 wurde eine Einzelveranlagung durchgeführt, nachdem die Klägerin für 2014 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt worden war. Wie in den Vorjahren erzielte die Klägerin im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück A. Bei Fertigung der Einkommensteuererklärung 2015 für die Klägerin wurde es durch Unachtsamkeit versäumt, in der Anlage V zu oben genanntem Grundstück bei den Werbungskosten die AfA-Beträge i.H.v...

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