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Hessisches FG Urteil vom 09.07.2003 - 5 K 4256/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuermindernde Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein Studiendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückzahlung von Darlehensraten für das früher während eines Studiums erhaltene Darlehen nach dem BAföG ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen VI R 41/05)

BFH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen VI R 41/05)

 

Tatbestand

Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2000 unter anderem Kosten eines früher durchgeführten Studiums geltend, die in monatlichen Tilgungsraten eines während des Studiums in Anspruch genommenen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestanden. Wegen des ursächlichen Zusammenhangs mit seinen im Streitjahr erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte er ihre Berücksichtigung als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.200,-- DM.

Weiter machte er für den ausbildungsbedingten Unterhalt seiner Ehefrau, die ganzjährig im 7. bzw. 8. Fachsemester als Russin an der…Universität (Sprachinstitut ...) deutsch, spanisch und italienisch als Fremdsprachen studierte, nämlich Semestergebühren (240,-- DM), Exkursionsbeitrag (10,-- DM), Semesterkarte (240,-- DM), Miete für das Studentenwohnheim 3.000,-- DM sowie die Höhe eines Sprachkurses in…Spanien in Höhe von 1.891,65 DM als außergewöhnliche Belastungen (Berufsausbildung der Ehefrau) geltend.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 7.3.2002 fest, ohne Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungsraten des Klägers; von den Kos...

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