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Hessisches FG Urteil vom 06.07.2022 - 4 K 310/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % bei konkludenter Einforderung des erhöhten GmbH-Stammkapital

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin ist, bei der Anmeldung der von der Alleingesellschafterin übernommenen Stammkapitalerhöhung wahrheitswidrig an, dass das erhöhte Stammkapital vollständig auf eine Konto der GmbH gezahlt worden sei, kann dies im Fall der Aktivierung der tatsächlich nicht gezahlten als Forderung der GmbH unter Berücksichtigung von Treu und Glauben darauf schließen lassen, dass die Gesellschafterversammlung nicht nur die Mindesteinlage von 25 %, sondern die Einforderung der gesamten Einlage beschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn keine (deklaratorische) Niederschrift im Sinne von § 48 Abs. 3 GmbH über die Einforderung der Einlage erfolgt ist.

§ 20 GmbH verweist auf § 246 BGB. Eingefordertes, aber nicht einbezahltes Stammkapital ist daher mit 4 % zu verzinsen (Fälligkeitszinsen).

Solange die eingeforderte Bareinlage nicht eingezahlt ist, kann auf die Fälligkeitszinsen nicht verzichtet werden. Die Fälligkeitszinsen sind daher gewinnerhöhend zu aktivieren.

 

Normenkette

GmbHG §§ 7, 20, 46, 48; BGB § 246; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Leistung der Einlage in eine GmbH nach einer Stammkapitalerhöhung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Hinblick auf die streitige Verzinsung der streitigen Einlagepflicht.

Die Klage betrifft die Klägerin, die in den Streitjahren (2008 und 2009) als D GmbH firmierte, in ihrer Eigenschaft als umwandlungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH (im Folgenden C GmbH).

Die C GmbH war 2007 als E GmbH mit einem eingezahlten Stammkapita...

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