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Hessisches FG Urteil vom 06.03.2014 - 4 K 456/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist an einem Fond nur eine Person beteiligt ist für die Einkünfteermittlung keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen.
  2. Leistungszulagen für den Fondverwalter in Form einer sog. „Performance Fee”, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs des Fondvermögens bemisst, sind ungeachtet ihres mittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
  3. Die pauschale 10%-ige Werbungskostenkürzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG bezieht sich auf der Ebene des Sondervermögens auf „ für alle Aktivitäten des Investmentvermögens anfallenden Werbungskosten”, so dass dadurch Unsicherheiten und Ungenauigkeiten bei der Veranlassung durch einzelne Einnahmen abgegolten sind.
 

Normenkette

InvStG § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 3; AO § 122

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen VIII R 20/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abzugsfähigkeit einer auf der Ebene eines Investmentsondervermögens angefallenen entwicklungsabhängigen Verwaltungsvergütung („Performance Fee”). Die Klage betrifft die Besteuerungsgrundlagen eines nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG i.S.v. § 33 Abs. 1 AO steuerpflichtigen und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreiten inländischen Spezialsondervermögens i.S.d. §§ 2 Abs. 3, 91 ff. InvG a. F. mit der Bezeichnung A-Fonds, das am 12.12.1997 von der D-KAG eröffnet und mit Wirkung zum 28.02.2006 nach § 40 InvG a. F. auf das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls von der D-KAG verwaltete Spezialsondervermögen mit der Bezeichnung „A” verschmolzen wurde, welches anschließend in „B-Fonds” u...

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