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Hessisches FG Urteil vom 04.08.2004 - 3 K 492/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines Zweifamilienhauses mit übergroßer Wohnfläche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigende besondere Gestaltung liegt vor, wenn die Wohnfläche eines Zweifamilienhauses mehr als 220 qm beträgt.

2. Durch die Bewertung im Sachwertverfahren liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vor.

 

Normenkette

BewG § 76 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen II S 9/05)

BFH (Beschluss vom 22.07.2005; Aktenzeichen II B 121/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Zweifamilienhaus des Klägers im Sachwertverfahren oder im Ertragswertverfahren zu bewerten ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks in der Größe von 1.608 qm im Jahr 1995 hat der Kläger auf diesem Grundstück in einem Ortsteil von A ein Zweifamilienhaus errichtet, das im Jahr 1997 fertig gestellt worden ist. Die Baukosten hat der Kläger gegenüber dem Finanzamt mit 500.000,-- DM und gegenüber der Baugenehmigungsbehörde mit voraussichtlich 650.000,-- DM angegeben. Nach der vom Kläger eingereichten Wohnflächenberechnung hat die Hauptwohnung eine Größe von 228,42 qm und die abgeschlossene Einliegerwohnung eine Größe von 53,71 qm. Der Beklagte (das Finanzamt) hat der Hauptwohnung noch einen Werkraum im Keller mit der halben Nutzfläche von 4,72 qm zugerechnet und damit die Wohnfläche der Hauptwohnung insgesamt mit 233 qm angesetzt. Da die Wohnfläche der Hauptwohnung größer war als 220 qm hat das Finanzamt eine Bewertung der wirtschaftlichen Einheit im Sachwertverfahren für erforderliche gehalten und die Raummeterpreise durch seinen Bausachverständigen ermitteln lassen. A...

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