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Hessisches FG Urteil vom 04.05.2005 - 6 K 1595/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz bei der Veräußerung von Lehrfilmen zu Schulungszwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung von Lehrfilmen zu Schulungszwecken ist weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben) noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG (öffentliche Filmvorführung) umsatzsteuerbegünstigt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nrn. 7c, 7b

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.03.2006; Aktenzeichen V R 59/05)

BFH (Beschluss vom 24.03.2006; Aktenzeichen V R 59/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war bis Mitte des Jahres 1998 als freier Mitarbeiter bei einer Filmproduktionsfirma beschäftigt, die Lehrfilme erstellt. Ende Juli 1998 erwarb er die Urheberrechte an den Lehrfilmen, Folien und CDs und vermarktet diese seither im eigenen Namen unternehmerisch.

Er veräußerte Kopien der Filme, wobei auf den Firmen ein Aufkleber angebracht war, wonach die Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht übertragen wurden. In den abgeschlossenen Verträgen war bestimmt (Blatt 49 der Gerichtsakte):

„Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung, Verleih, Vermietung, Aufführung, die öffentliche Wiedergabe, Verleihung, Sendung und jegliche Art der Vermarktung digitaler Medien...”

Der Kläger erklärte Umsätze aus der Veräußerung der Lehrfilme mit dem begünstigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 b und c Umsatzsteuergesetz (UStG).

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (Bericht vom 12.07.2001) vertrat das FA die Rechtsauffassung, die Umsätze seien mit dem Regelsteuersatz zu besteuern und erließ am 06.09.2001 geänderte Bescheide. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.03.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begr...

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