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Hessisches FG Urteil vom 04.02.1999 - 13 K 2961/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Umsatzsteuer 1980–1981

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist von dem beklagten Finanzamt als Übernehmerin des Vermögens der aus dem Handelsregister gelöschten Firma … KG für deren Umsatzsteuerrückstände 1979 bis 1981 sowie darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt … DM als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden.

Die KG, an der der Ehemann der Klägerin als Komplementär beteiligt war, errichtete in den Jahren 1979–1981 in … eine Tennis- und Squashhalle, die sie an die …-GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin war, vermietete.

Mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1986 erwarb die Klägerin von der KG das mit der Tennis- und Squashhalle bebaute Grundstück in … das das gesamte Anlagevermögen der KG darstellte.

Wegen der in Streit stehenden Umsatzsteuer 1979 in Höhe von … DM war bei dem Hessischen Finanzgericht ein Rechtsstreit der KG anhängig, in dem durch rechtskräftiges Urteil vom 29.08.1996 die Klage bis auf einen Teilbetrag von DM … abgewiesen wurde.

Wegen der Umsatzsteuer 1980 (… DM streitig) und 1981 (… DM streitig) war ebenfalls ein Rechtsstreit anhängig. Nachdem mit Ablauf des Jahres 1992 jedoch Zahlungsverjährung eingetreten war, haben die Beteiligten dieses Rechtsstreites übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Nachdem sie ursprünglich einen weitergehenden Klageantrag gestellt hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,

den gegen sie gerichteten Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, soweit die Steuern aus den Jahren 1980 und 1981 herrühren.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung könne sie nicht mehr als Haftend...

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