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Hessisches FG Urteil vom 03.08.2000 - 4 K 5422/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste einer aus Liebhaberei betriebenen Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird eine Kapitalgesellschaft aus Liebhaberei betrieben, liegen in Höhe der erzielten Verluste verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vor.
  2. Gewinnerzielungsabsicht liegt nur vor, wenn der betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist mit Gewinn zu arbeiten.
  3. Bei der Gewinnschätzung im Rahmen einer Totalgewinnprognose sind Leistungen die ein Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft unentgeltlich oder zu günstigeren Konditionen erbringt (verdeckte Einlagen) mit den marktüblichen Kosten gewinnmindernd zu berücksichtigen.
  4. Auch bei der Vercharterung von Segelyachten an einen speziellen abgegrenzten Kundenkreis ist von einer dreijährigen Anlaufphase auszugehen.
  5. Die Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit, ohne eine Umstrukturierung des Betriebes vorzunehmen oder sich um eine Beendigung der Tätigkeit zu bemühen ist ein wichtiges Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
  6. Eine Betriebsstätte liegt nach Art. 5 Abs. 5 DBA Spanien nicht vor, wenn die Vertretung des inländischen Unternehmens in Spanien durch eine unabhängige nicht weisungsgebundene Person (z.B. Makler, Kommissionär) erfolgt.
 

Normenkette

DBA ESP Art. 5 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen I R 92/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Verlusten aus der Vercharterung von Segelyachten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Vercharterung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 02.05.1994 errichtet. Das Stammkapital beträ...

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