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Hessisches FG Urteil vom 03.04.2008 - 5 K 1766/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Änderung nach § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuerrechtlichen Wirkungen der neuen Tatsachen bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflicht des Finanzamtes bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheides eingetreten wären.
  2. Ist eine Aufhebungsvereinbarung über den Kauf eines Grundstücks mangels notarieller Beurkundung unwirksam und hat das Finanzamt dies wegen unsorgfältiger Ermittlungstätigkeit verkannt und daraufhin den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über den Grundstückskauf gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben, kann es die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht wegen neuer Tatsachen ändern, wenn zwischenzeitlich andere tatsächliche Umstände eingetreten sind, die zum Eigentumsübergang führen.
 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt berechtigt war, mit einem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) erlassenen Änderungsbescheid einen zuvor auf § 172 AO gestützten Aufhebungsbescheid zur Grunderwerbsteuer rückgängig zu machen.

Mit notariellem Vertrag vor dem Notar A vom 06.03.2002 (Urkundenrolle Nr. /2002) veräußerte die B-GmbH (B-GmbH) an die Klägerin (GmbH) das dort bezeichnete Grundstück zu einem Kaufpreis von 153.388 €. Geschäftsführer beider GmbHs war C. Vor dem Notar trat D als Bevollmächtigter des C auf, der seinen Wohnsitz auf X/Spanien hat. In § 9 des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung, die Verkäuferin bewilligte und die Klägerin beantragte übereinstimmend die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Weiter bewilligte die Verkäuferin und beantragte die Klägerin die Eintragung einer Vormerk...

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    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
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