Nachgehend
Tenor
Der Erlaß des beklagten Ministeriums vom 21.07.1994 wird aufgehoben.
Das Ministerium wird angewiesen, dem Kläger die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht deshalb zu verweigern, weil er ein nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatergesetz erforderlichers Studium nicht abgeschlossen habe.
Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Behörde.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat nach sechssemestrigem Studium am 30. September 1990 bei der Berufsakademie M. in der Fachrichtung öffentliche Wirtschaft die staatliche Prüfung für Diplombetriebswirte erfolgreich abgelegt. Gleichzeitig wurde ihm die staatliche Bezeichnung „Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie)-Diplombetriebswirt (BA)” verliehen. Hinsichtlich des Studieninhalts und der Prüfungsordnung wird auf die bei den Akten befindlichen Informationsschriften der Berufsakademie M.
- Erstinformation
- Prüfungordnung
- Fachrichtung öffentliche Wirtschaft
Bezug genommen. Mit Erlaß vom 10. April 1989 hatte der Minister für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg folgendes festgestellt:
„Die nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsakademie in Baden-Württemberg als „Diplom-Ingenieur/in (Berufsakademie)”, „Diplom-Betriebswirt/in (Berufsakademie)” und „Diplom-Sozialpädagoge/in (Berufsakademie)” steht den entsprechenden berufsbefähigenden Abschlüssen als „Diplom-Ingenieur/in (Fachhochschule)”, „Diplom-Betriebswirt/in (Fachhochschule)” und „Diplom-Sozialpäd...