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Hessisches FG Urteil vom 01.03.2011 - 6 K 1493/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Regelungen des Fremdvergleichs bei Beteiligungsidentischen Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs sind dann nicht anzuwenden, wenn zwischen den (teil-) beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestanden haben.
  2. Die Grundsätze des Fremdvergleichs sind kein allgemein geltendes Kontrollinstrument der Finanzverwaltung um unternehmerische Entscheidungen auf ihren Sinn und wirtschaftlichen Erfolg hin zu überprüfen.
  3. Bei Geschäftsbeziehungen zwischen beteiligungsidentischen Gesellschaften hat eine Grenzziehung nicht über dem Fremdvergleich, sondern allenfalls über den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S.d. § 42 AO zu erfolgen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen IV R 16/12)

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen IV R 16/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung zweier Immobilien in und .

Gesellschafter der Klägerin sind Herr XXX, der 100 v. H. der Kommanditanteile hält, sowie als Komplementärin die XXX GmbH, als deren alleiniger Geschäftsführer XXX im Handelsregister eingetragen war. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen. Weiterhin übt die Gesellschaft die Tätigkeit als Hausverwalter/Verwaltung von fremden Immobilien aus. Die Klägerin ist Teil eines von Herrn XXX beherrschten Unternehmensverbundes im Bereich der Immobilienwirtschaft.

Mit Rechnungsdatum vom und hat die Firma XXX, deren alleiniger ...

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