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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 29.12.2011 - 1 K 3828/05

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 4/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug nach Rechnungsberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als Vorsteuer ist nur die tatsächlich für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer, nicht aber eine zu Unrecht ausgewiesene Steuer abziehbar.
  2. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht zu berichtigen, wenn der Leistende die ursprünglich richtige Rechnung mit Steuerausweis später unrichtig berichtigt, in dem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist.
  3. Die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie liegt vor, wenn die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreicht, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen.
  4. Erwirbt der Leistungsempfänger nur den Warenbestand des Leistenden liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, selbst wenn der Erwerb in der Absicht erfolgt, den Warenbestand an ein anderes Unternehmen zum Einstandspreis weiter zu veräußern, das die übrige Geschäftsausstattung erworben hatte.
 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin im Streitjahr zu Recht einen im Veranlagungszeitraum 1994 gewährten Vorsteuerabzug aufgrund einer im Streitjahr vom Leistenden erteilten berichtigten Rechnung, die nunmehr keinen Umsatzsteuerausweis enthält, rückgängig gemacht hat.

Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 1994 berücksichtigte das FA erklärungsgemäß unter anderem Vorsteuern in Höhe von … DM (= … EUR) aus einer der Klägerin von einer Firma X GmbH (im Folgenden: X GmbH) mit Datum vom 19.08.1994 erteilten ...

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