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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 05.11.2024 - 8 K 339/15

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei (nicht verhältniswahrender) Abwärtsverschmelzung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die verdeckte Einlage eines GmbH-Anteils in eine Kapitalgesellschaft erfüllt hinsichtlich der Besteuerung des Einbringungsgewinns II den Ersatzrealisationstatbestand des § 22 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG.
  2. Dies gilt „als Unterfall“ auch für die nicht verhältniswahrende Verschmelzung der Kapitalgesellschaft, an der die maßgebenden Anteile bestehen, auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn der Einbringende an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der Übernehmerin beteiligt ist und eine Wertverschiebung zu Gunsten der Anteilseigner der Übernehmerin eintritt.

Normenkette

UmwStG § 21; UmwStG § 22

Streitjahr(e)

2007

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Verschmelzung der D GmbH als Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft, die E GmbH, nachfolgend –E GmbH–, im Wege eines sog. Down-Stream-Merger im Jahr 2009 beim Kläger zur rückwirkenden Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II im Streitjahr 2007 führt. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

I. Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau F zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei erzielte er als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Gewerbebetrieb aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der G KG. Daneben erzielten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die festzusetzende Einkommensteuer in dem gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO– unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2008 betrug null Euro. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag...

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