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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 05.02.2004 - 13 K 390/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung einer fehlerhaften öffentlichen Zustellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbarer Mangel liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Zustellung wegen einer Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde über den Aufenthalt des Empfängers unwirksam ist.
  2. Der Zugang einer Fotokopie, die als besondere Form der Abschrift die für den Adressaten bestimmte Ausfertigung nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, kann eine fehlerhafte Zustellung heilen.
 

Normenkette

VwZG §§ 15, 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Kindergeld für die am . September 1972 geborene Tochter der Klägerin…für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999. Dem Streitfall liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Das früher für die Klägerin zuständige Arbeitsamt…-Familienkasse- hob mit Bescheid vom 7. April 2000 die Festsetzung des Kindergeldes für…ab Januar 1998 auf und forderte von der Klägerin das ausgezahlte Kindergeld zurück. Der mit einfachem Brief an die Adresse der Klägerin(... in ...) gerichtete Bescheid kam mit dem Postvermerk „unbekannt verzogen” zurück. Die vom Arbeitsamt beim Einwohnermeldeamt der Stadt…eingeholte Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass die Klägerin nach wie vor unter der bekannten Adresse gemeldet war. Der daraufhin vom Arbeitsamt erneut unternommene Versuch einer Übersendung des Bescheides vom 7. April 2000 mittels einfachen Briefes scheiterte jedoch wiederum, weil auch diese Sendung mit dem Vermerk „unbekannt verzogen” zurückkam. Im Anschluss hieran veranlasste die Behörde die öffentliche Zustellung des Bescheides gemäß § 15 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2...

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