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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 05.01.2006 - 1 K 1114/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorwegabzug bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kürzung des Vorwegabzugs auf Grund von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Sonderausgabenabzug hat zu unterbleiben, wenn die Zukunftssicherungsleistungen nicht für den Arbeitnehmer erbracht worden sind, weil dieser von der Option des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2a; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen X R 9/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Klägerin war im Streitjahr bei dem als …gewerblich tätigen Kläger für 630,-- DM monatlich geringfügig beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses führte der Kläger 10 % des Lohns an einen Krankenversicherungsträger und 12 % an einen Rentenversicherungsträger ab. Die Klägerin zahlte keine eigenen Beiträge an die Sozialversicherungsträger und war privat krankenversichert. Sie hatte im Streitjahr weitere positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Einkommensteuerbescheid vom 10.01.2002 kürzte der Beklagte für die Berechnung der abziehbaren Höchstbeträge bei den Sonderausgaben den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung bis Veranlagungszeitraum 2004 um 16 v.H. der - wegen der anderen positiven Einkünfte der Klägerin gemäß § 3 Nr. 39 a.F. EStG steuerpflichtigen Einkünfte der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung.

Mit dem fristgerecht erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, die Kürzung komme nicht in Betracht, da die Klägerin aus den Zahlungen des Arbeitgebers...

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