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Hessisches FG Beschluss vom 09.12.2002 - 7 V 3847/02

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Legitimationsnachweis bei Auskünften von der Finanzbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen begründet noch keine Gefahr i.S.d. § 114 Abs. 1 FGO, vielmehr muss die Durchsetzbarkeit des Rechts in der Hauptsache ernstlich gefährdet sein.

2. Durch die sich aus § 14 Abs. 1a UStG ergebende Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen besteht keine konkrete unmittelbare Gefährdung der Verletzung des Steuergeheimnisses oder des Datenschutzes, die die Erteilung eines Legitimationsnachweises in Form eines Kennwortschutzes für die Einholung von telefonischen Auskünften bei der Finanzbehörde durch eine einstweiligen Anordnung rechtfertigt.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 1a

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

I.

Der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer selbständig tätige Antragsteller beantragte im Juni 2002 die Erteilung eines Kennwortes für die Einholung von telefonischen Auskünften. Aufgrund der sich aus § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) ergebenden Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in seinen Rechnungen werde diese seinen Mandanten bekannt. Die Vergabe eines Kennwortes für Zwecke der Wahrung des Steuergeheimnisses wäre ein geeignetes Mittel zur Wahrung des Datenschutzes im Rahmen einer modernen Verwaltung. Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in Tz. 7. seines Erlasses vom 28.06.2002 IV B7 - S 7280 - 151/02, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2002, 660, dass keine Missbrauchsgefahr bestehe, könne er nicht teilen. In so sensiblen Bereichen wie denen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses seien immer Zweifel an der Identität eines Auskunftssuchenden angebracht, so dass die Erteilung eines Kennwortes oder einer PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) ob...

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