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Hessisches FG Beschluss vom 08.12.2008 - 4 Ko 301/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Streitwertes bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Schätzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Höhe des Verlustabzugs mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages ist nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr sachgerecht.
  2. Bei einer Klage zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges beträgt der Streitwert – wenn sich der festgestellte Verlustabzug erst in den Jahren ab 2008 steuermindernd auswirken wird – 15% (§ 23 Abs. 1 KStG) des streitigen Betrages.
 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Das Gericht hat durch Beschluss vom 10.1.2008 die Kosten des Verfahrens

4 K 2113/06 festgesetzt. Dabei hat es einen Streitwert von 2.707, - EUR zugrunde gelegt, der sich mit 10% des festgestellten Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer bemisst. Das Klageverfahren hatte im Streitjahr zu keiner Körperschaftsteueränderung sondern nur zu einer Erhöhung des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer geführt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und macht geltend, dass sich der Streitwert nach dem durch das Klageverfahren verminderten zu versteuernden Einkommen und nicht in Höhe von 10% des Verlustvortrags bemesse.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist teilweise begründet.

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses i.S. 4 K 2113/06 vom 10.01.2008 sind die zu erstattenden Kosten auf der Basis eines Streitwerts von 4.062, -- EUR auf 599,70 EUR festgesetzt.

Die Änderung des Streitwerts abweichend von dem Streitwertbeschluss vom 05.06.2008 erfolgt auf Anregung der Klägerin, die das Gericht als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss auslegt. Die Änderung ist zulässig, da die gerichtliche Streitwertfestsetzung ...

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