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Hessisches FG Beschluss vom 04.05.2009 - 11 V 582/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Neuregelung des § 7g EStG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gilt nach summarischer Prüfung für Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
  2. Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG findet auf Steuerpflichtige, die Gewinne aus selbständiger Arbeit erzielen keine Anwendung.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3, § 52 Abs. 23; FGO § 69; EStG §§ 4 a, 4 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Rücklagenbildung nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. im Kalenderjahr 2007 noch zulässig ist.

Der Antragsteller war im Streitjahr 2007 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machte er für 2007 eine Ansparanschreibung nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG a.F. i.H.v. 16.000, -- EUR für die beabsichtigte Anschaffung eines Geschäfts-PKW geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 05.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Rücklagenbildung nach § 7 g EStG a.F. ab, da diese im Kalenderjahr 2007 nicht mehr zulässig sei.

Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2009 Einspruch ein und begehrten die Aussetzung der Vollziehung. Die Rücklagenbildung nach § 7 g EStG a.F. sei im Falle des Antragstellers im Kalenderjahr 2007 noch zulässig. Die neuen Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag sollten auf Wirtschaftsjahre angewendet werden, welche nach dem 17.08.2007 enden. Betriebe von Freiberuflern mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hätten jedoch kein Wirtschaftsjahr, da sich § 4 a EStG nicht auf solche Einkünfte beziehe. In diesem Fall sei der Gewinnermittlun...

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