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Hessischer VGH Beschluss vom 26.04.2010 - 6 A 1648/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

Leitsatz (amtlich)

Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 FinDAG stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

 

Normenkette

InsO § 80 Abs. 1; FinDAGKostV § 6 Abs. 2 Nr. 3d, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; FinDAG § 16

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 1 K 845/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 – 1 K 845/08.F – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 250,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY AG gegen die Heranziehung zu einer Umlage für das Jahr 2003 in Höhe von 250,00 EUR für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel.

Die Aktien der XY AG waren im Umlagejahr 2003 zum Handel an der Wertpapierbörse zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 1. August 2002 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom 20. März 2007, der an den Kläger adressiert war, machte die Beklagte einen Umlageans...

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