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Hamburgisches OVG Beschluss vom 17.04.1986 - Bs PB 4/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Bedienstete, der gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Zustimmung beim Personalrat beantragt, nicht gemäß § 7 BPersVG zur Vertretung des Dienststellenleiters berechtigt, macht dieser Verstoß gegen zwingendes Recht auch einen Beschluß der Einigungsstelle rechtsunwirksam, weil das Mitbestimmungsverfahren rechtsfehlerhaft eingeleitet worden ist.

 

Normenkette

BPersVG §§ 7, 69 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 07.06.1985; Aktenzeichen 1 VG FB 23/84)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 26.08.1987; Aktenzeichen 6 P 11.86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 1 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, vom 7. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Beschluß der Einigungsstelle vom 9. Mai 1984 unwirksam ist, der die Einstellung eines neuen Mitarbeiters beim A. betraf.

Zum 1. Januar 1984 war beim A. die frei werdende Stelle eines Sachbearbeiters bzw. einer Sachbearbeiterin in der Hauptabteilung Finanzverwaltung/Abteilung Hauptbuchhaltung zu besetzen. Auf eine hausinterne Ausschreibung Ende Oktober 1983 bewarben sich sechs Mitarbeiterinnen des A. Anfang November 1983 wurde die Stelle auch extern durch eine Anzeige im Blatt ausgeschrieben. Der A. entschied sich für den außerbetrieblichen Bewerber M. der die in der Ausschreibung geforderte abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (Kaufmannsgehilfenbrief), eine mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalter sowie Grundkenntnisse der Datenverarbeitung vorweisen kann, da er seit 1971 in einem Steuerberatungsbüro mit der selbständigen Be...

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