Leitsatz (amtlich)
Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Information der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Normenkette
VwGO § 40 Abs. 1; Informationsfreiheitsgesetz (IFG) § 9 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 27.11.2008; Aktenzeichen 9 K 2474/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer insolventen GmbH. In dieser Eigenschaft verlangte er von der Beklagten, einer bundesweit tätigen Ersatzkrankenkasse, eine Auskunft darüber, welche Beiträge sie für einen bestimmten Zahlungszeitraum von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmt hatte. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf u.a. § 97 der Insolvenzordnung ab, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte.
Unter dem 9. September 2008 hat er Klage auf Auskunftserteilung zum Verwaltungsgericht erhoben und sein Begehren auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz – vom 5. September 2005, BGBl. I, S. 2722 (im Folgenden: IFG) gestützt. Die Beklagte hat gegenüber dieser Klage geltend gemacht, dass sie vor dem Verwaltungsgericht unzulässig sei, da es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handele, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG das Sozialgericht zuständig sei.
Mit Beschluss vom 27. November 2008 hat das Verwaltungsgericht nach § 17a Abs. 3 GVG entschieden, dass der beschr...