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Hamburgisches OVG Beschluss vom 05.04.1982 - Bs PB 13/81

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Leitsatz (amtlich)

Die Umwandlundlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Ganzzeitsarbeitsverhältnis ist als Einstellung mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 02.07.1981; Aktenzeichen II VG FB 38/80)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Ganzzeitarbeitsverhältnis mitbestimmungspflichtig ist.

Seit 1973 ist die Angestellte K. in der Führungsakademie der Bundeswehr als Schreibkraft tätig. Sie arbeitete bisher 20 Stunden wöchentlich. Der Beteiligte wandelte mit Wirkung ab 1. September 1980 das mit Frau K. bestehende Arbeitsverhältnis einer Halbtagskraft in das einer Ganztagskraft um, so daß die wöchentliche Arbeitszeit nun 40 Stunden betrug. Schon zuvor – mit Schreiben vom 14. Juli 1980 – hatte der Bundesminister der Verteidigung gegenüber seinem Hauptpersonalrat die Ansicht vertreten, daß eine solche Umwandlung keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei. Dementsprechend wurde der Antragsteller an der Umwandlung des Arbeitsvertrages von Frau K. nicht beteiligt.

Der Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, eine solche Umwandlung könne nur mit seiner Zustimmung geschehen, und hat dies durch Antrag vom 21. Oktober 1980 bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geltend gemacht. Eine solche Umwandlung des Arbeitsverhältnisses komme einer Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gleich. Das ergebe sich aus einer Auslegung, die sich am Zweck des Beteiligungsre...

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