Normenkette
SozialgerichtsG (SGG) § 51 Abs. 1; GVG § 13
Tenor
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Gründe
1. Die B. Ersatzkasse, Klägerin des Ausgangsverfahrens, und die Beklagte, eine Allgemeine Ortskrankenkasse, konkurrieren um solche Versicherungspflichtigen als Mitglieder, die die Klägerin aufnehmen darf und die sich damit von der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreien lassen können.
Die Klägerin beanstandet die Verwendung bestimmter Formulare bei der Mitgliederwerbung der Beklagten als wettbewerbswidrig. Ferner beanstandet sie, daß es die Beklagte unternommen habe, Schüler zur Rücknahme von Aufnahmeanträgen zu veranlassen, die diese bereits bei der Klägerin gestellt hatten. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Formulare und der Abwerbung von Mitgliedern in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat unter Bejahung des ordentlichen Rechtswegs die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung von Abwerbemaßnahmen mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags als unzulässig und hinsichtlich der Verwendung der Formulare als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen sei; das Oberlandesgericht hat den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben erachtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr vorinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie hält den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben. Dem tritt die Beklagte entgegen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Me...