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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.10.2013 - 4 K 2591/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Nachweis des vollständigen Zugangs eines mehrere Blätter umfassenden Dokuments durch bloße Behauptung, dass Fehler im Druck- und Versandprozess ausgeschlossen seien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Behörde kann den ihr obliegenden Nachweis der Vollständigkeit eines versandten Bescheides nicht allein durch den Vortrag erbringen, dass der Druck- und Versandprozess derart elektronisch überwacht sei, dass nach menschlichem Ermessen der Versand eines unvollständigen Bescheids ausgeschlossen werden könne, ohne Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorzulegen.

2. Einer Annahme, durch die elektronische Überwachung eines Druck- und Versandprozesses sei der Versand eines unvollständigen Schriftstücks praktisch ausgeschlossen, steht es entgegen, wenn aus dem maschinellen Prozess z.B. zum Zwecke der Qualitätskontrolle entnommene Dokumente nach der Bearbeitung durch Mitarbeiter wieder in den Versandprozess eingeschleust werden.

3. Hat der Steuerpflichtige aus der Justizvollzugsanstalt heraus auf ein an die Adresse der Eltern geschicktes Finanzamtsschreiben geantwortet, dabei seinen Aufenthalt in der JVA mitgeteilt, aber nicht beantragt, dass das FA ihm den weiteren Schriftverkehr oder die Einspruchsentscheidung unter der Adresse der JVA bekannt zu geben habe, so durfte das FA weiterhin davon ausgehen, dass es die bisherige Postadresse bei den Eltern auch für den künftigen Kontakt mit dem Steuerpflichtigen nutzen konnte.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 1, EStG § 70 Abs. 3; FGO § 79b Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihren Sohn F für den Zeitraum 1. März – 31. Mai 2011 ausgeschlossen ist, weil gegen einen Aufhebungsbescheid nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.

Ausweislich der vorgelegten Kindergeldakte f...

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