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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.10.1996 - 1 K 1917/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldes für 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger für 1996 nach den §§ 62 ff EStG Anspruch auf Kindergeld für ein Kind hat.

Der … geborene Kläger ist seit … mit der … geborenen thailändischen Staatsangehörigen … geborene … verheiratet. Aus der Ehe stammt die am 14. Mai 1994 geborene Tochter …

Dem Kläger steht im Haus seiner Eltern … und … in …, ständig ein etwa 15 m²großes Zimmer zur Verfügung. Das Zimmer ist mit eigenem Mobiliar – darunter Bett, Schrank und Schreibtisch – ausgestattet. Die Ehefrau, eine frühere Englisch-Lehrerin, wohnt zusammen mit ihrer Tochter im Haus ihres Vaters in … in Nordthailand. Von März 1994 bis März 1995 und von September 1995 bis Mai 1996 lebten die Ehefrau und – nach der Geburt am 14. Mai 1994 – die Tochter in … Der Kläger, seine Frau und seine Tochter sind in … nicht gemeldet.

Seit 1986 ist der Kläger bei der … in … einer Zweigniederlassung der … in …, als Inbetriebnahmeingenieur für den Außendienst im Ausland beschäftigt. Die … entsendet den Kläger jeweils für einen längeren Zeitraum – zumeist für mehrere Monate – in ein anderes Land, überwiegend nach Asien und Afrika. Im Streitjahr 1996 war der Kläger vom 2. Januar bis zum 13. Februar und von Mitte März bis Mitte Juni in Rumänien sowie von Ende Juli bis August in Südafrika tätig. Im August verbrachte der Kläger eine Woche bei Frau und Kind in Thailand. Seither arbeitet er in der Volksrepublik China, und zwar zunächst in der Inneren Mongolei und gegenwärtig in Peking. In den Zeiten zwischen den Einsätzen kehrt der Kläger regelmäßig für mehrere Wochen in das Haus seiner Eltern zurück.

Die … geht davon aus, der Kläger habe im Sinne des § 1 Abs. 1 ...

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