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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2011 - 3 K 2674/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Änderung von Steuerbescheiden bei Verwendung von Steuererklärungssoftware

 

Leitsatz (amtlich)

Wie das Verschulden eines steuerlichen Beraters müssen Steuerpflichtige sich das Verschulden derjenigen Personen zurechnen lassen, die eine von ihnen gekaufte und verwendete Steuererklärungssoftware konzipiert und in den Handel gebracht haben, wenn die von der Fremdfirma konzipierte Steuererklärungssoftware beim Ausfüllen der Anlage Kind nicht sicherstellt, dass auch die entsprechende Frage nach Kinderbetreuungskosten und die entsprechenden Erläuterungen dargeboten werden.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Strittig ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Referent für Datenschutz, die Klägerin als Personalreferentin erwerbstätig. Daneben ist der Kläger als Rechtsanwalt freiberuflich tätig.

Ihre Einkommensteuererklärung 2008 übermittelten die Kläger dem Beklagten mittels ElsterFormular elektronisch am 19. Oktober 2009. Am 20. Oktober 2009 ging beim Beklagten die von den Klägern unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung ein. Für ihr Kind A, geb. am 23. November 2006, war in der komprimierten Einkommensteuererklärung bei der Anlage Kind der Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 1.848 € für das Streitjahr vermerkt (Blatt 4 der Einkommensteuerakte).

Die Einkommensteuer für 2008 wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 9. November 2009 festgesetzt. Mit Schreiben vom 13. November 2009 begehrten die Kläger die Berücksichtigung abgeführter Zinsabschläge/Kapitalertragsteuern, die in dem Einkommensteuerbescheid mangels Belegen nicht berücksichtigt worden waren, und reichten ihre Original-Belege nach. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 wurden d...

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    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
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      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

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