Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse des Centrums für internationale Migration und Entwicklung – CIM – (= Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung – ZAV) an in Bulgarien tätige sog. Integrierte Fachkräfte unterliegen der Einkommensbesteuerung im Inland
Leitsatz (amtlich)
Art. 8 Abs. 3 a des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische Zusammenarbeit vom 27. März 1997 ist lex specialis im Verhältnis zum DBA Bulgarien
Normenkette
DBABG Art. 8 Abs. 3a; EStG §§ 18-19, 22 Nr. 1 S. 3 b
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.11.2008; Aktenzeichen I R 20/08) |
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass die Einkünfte des Klägers im Streitjahr 1998 für eine Tätigkeit beim Bulgarischen Rechnungshof nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Des Weiteren ist streitig, ob die Kläger bereits ab November 1998 die Absicht hatten, ihre Wohnung in G, X-Straße, nicht mehr zu vermieten, sondern selbst zu nutzen.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 legten die Kläger ein Schreiben des Centrums für internationale Migration und Entwicklung – CIM – vom 19. Januar 1998 vor. Das CIM ist eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - eine GmbH im Bundesbesitz (alle Geschäftsanteile hält der Bund) - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV). Das genannte Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Bescheinigung
- Im Rahmen des Programms Integrierte Fachkräfte wird Herr R. D. vom 19.01.1998 bis 18.01.2000 als Berater für Management beim Bundesrechnungshof in Sofia/Bulgarien tätig sein. Aufgrund der derzeit gültigen, zwischen der integrierten Fachkraft ...