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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.06.1995 - 4 K 1653/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Steuervergünstigung des § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 11. Oktober 1991 von Herrn … eine Eigentumswohnung in …. Als Kaufpreis waren vereinbart die Zahlung eines Betrages in Hohe von 100.000,– DM sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an der Eigentumswohnung zu Gunsten des Verkäufers. Diese Wohnung bewohnte die Klägerin bereits seit 1984 zusammen mit Herrn … ihrem Lebensgefährten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 machte die Klägerin Steuervergünstigung für die Anschaffung von Wohneigentum gem. § 10 e Abs. 1 EStG in Hohe von 6.013,– DM bei einer Bemessungsgrundlage in Hohe von 100.212,– DM sowie Finanzierungskosten in Hohe von 3.526,– DM als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG geltend. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Schuldzinsen in voller Hohe und den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 – abweichend von der Steuererklärung – in Hohe von 5.245,– DM, also insgesamt in Hohe von 8.771,– DM.

Der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 06. Oktober 1992 wurde bestandskräftig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von insgesamt 6.640,– DM. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Abzugsbetrag nicht, da die Klägerin die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen würde. Denn sie nutze die Wohnung lediglich durch die Duldung des Nießbrauchers.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14. Juli 1993 (Bl. 40 ...

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