Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Gebäude, in dem ein Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, kann die Entscheidung, das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen, dem Finanzamt mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bekannt gemacht werden, wenn nicht bereits aus unternehmerischer Tätigkeit vor der Errichtung des Gebäudes die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1-2
Tatbestand
Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude. Der Kläger ist von Beruf Lohn- und Finanzbuchhalter und war im Streitjahr ausschließlich nichtselbständig tätig. Am 20. Oktober 2003 erwarb er das Grundstück H-Straße in R. Am 16. Dezember 2003 stellte er einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Die Baugenehmigung wurde ihm vom Kreisbauamt D am 20. Februar 2004 erteilt. Baubeginn für den Neubau war der 26. April 2004 und der Rohbau wurde am 17. September 2004 fertig gestellt.
Mit Gewerbe-Anmeldung vom 21. März 2005 meldete der Kläger einen "Buchhaltungsservice" unter der Bezeichnung "Taxman" bei der Verbandsgemeinde E an (Blatt 2 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte) und gab auf Anforderung am 6. Mai 2005 einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Beklagten ab (Blatt 6ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Für den Beginn der angemeldeten Tätigkeit war der 1. Januar 2004 angeben. Am 24. Juni 2005 gab der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis Dezember 2004 beim Beklagten ab, in denen der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Bauleistungen in Höhe von insgesamt 23.367,73 € begehrt wurde (Blatt 14 - 25 der Umsatzsteuerakte).
Am 18. August 2005 fand eine Umsatzsteuer-S...