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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.1999 - 6 K 1960/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PC als Arbeitsmittel. Ohne besondere Gründe keine Verkürzung des Abschreibungszeitaum für PC von vier auf drei Jahre. Feststellungslast des Finanzamts für Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer. Einkommensteuer 1996. Solidaritätszuschlag 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bejaht ein Finanzamt die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, so obliegt es diesem – unter Umkehrung der üblichen Feststellungslast für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen – dazulegen, weshalb ausnahmsweise der im Arbeitszimmer aufgestellte Personalcomputer (PC) gleichwohl steuerlich nicht anzuerkennen ist. Denn die Anerkennung eines Raums als Arbeitzimmer beinhaltet auch die Feststellung, dass dieser Raum mit Arbeitsmitteln ausgestattet ist, die ihrerseits beruflichen Zwecken dienen.

2. Trägt der Steuerpflichtige keine besonderen Gründe vor, die eine Verkürzung des Abschreibungszeitraumes rechtfertigen, ist bei einem PC von einer Nutzungsdauer von 4 Jahren auszugehen.

 

Orientierungssatz

1. Befindet sich ein PC im vom Finanzamt steuerlich anerkannten Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, so obliegt dem Finanzamt die Feststellungslast, weshalb trotz des den Charakter eines Arbeitszimmers prägenden Arbeitsmittels (PC) dieses nicht ebenfalls ausschließlich beruflich genutzt wird.

2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 4/00).

3. Die Revision wurde zugelassen (BFH-Beschluss vom 17.04.2000 Az. VI B 4/00, nicht dokumentiert). (OS 1 überlassen von DATEV)

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 1; EStG 1990 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen VI R 91/00)

BFH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeic...

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