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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.02.2008 - 6 K 2138/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Gebäudes, bzw. Gebäudeteils zum Unternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Soll ein Gebäudeteil zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze genutzt werden, so muss die Zuordnung dieses Gebäudeteils oder des ganzen Gebäudes zum Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges durch Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs erfolgen. Eine nachträgliche Änderung der durch Geltendmachung oder Unterlassung der Geltendmachung des - ggf. anteiligen - Vorsteuerabzugs dokumentierten Zuordnungsentscheidung ist nicht möglich.

Aus Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR 2000 lässt sich kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ableiten.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStR 2000 Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2b; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2009; Aktenzeichen V B 34/08)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung eines teilweise für das Unternehmen des Klägers genutzten Gebäudes.

Der Kläger ist als Rechtsbeistand unternehmerisch tätig. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Seine Ehefrau betreibt ein Büro für Schreibarbeiten und Textverarbeitung; sie versteuert ihre Umsätze ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer je zur Hälfte des Anwesens R-Straße ... in K. Die Eheleute errichteten auf dem Grundstück ein Wohnhaus, das sie ab dem 01.12.1997 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. In dem Gebäude befindet sich ein Arbeitszimmer mit Archivraum, das für die unternehmerischen Zwecke des Klägers und seiner Ehefrau genutzt wird. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beträgt 282,62 m; die von beiden Ehegatten gemeinsam unternehmerisch genutzte Fläche 43,88 m (15,53% der Gesamtwohnfläche). Die...

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