Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Merkmal „gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“
Leitsatz (redaktionell)
Das Merkmal „gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“ setzt eine zivilrechtlich konkretisierte Unterhaltsberechtigung voraus. Eine rein potentielle Berechtigung reicht nicht aus. Daher können Unterhaltsleistungen für die Zweitausbildung eines volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Bei der Veranlagung der klagenden Eheleute für das Streitjahr 1999 versagte das Finanzamt den von den Klägern begehrten Abzug von 7.033,84 DM für Unterhaltsleistungen (Geld- und Sachzuwendungen; vgl. Aufstellungen Bl. 4 und 22 ESt-Akte) an ihre 1966 geborene ledige Tochter ... mit der Begründung, dass für die Finanzierung der von der Tochter aufgenommenen Zweitausbildung eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kläger nicht bestehe (ESt-Bescheid 1999 vom 9. Juni 2000; Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2000, Bl. 12, 44 ESt-Akte).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Tochter schloss 1987 eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin ab. Danach war sie in diesem Beruf in Kindergärten und Kindertagesstätten fortlaufend berufstätig. Im Jahr 1993 erwarb sie die allgemeine Fachhochschulreife. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 ließ sie sich von ihrem Dienst als Erzieherin für die Dauer eines zu diesem Zeitpunkt an der katholischen Fachhochschule ... aufgenommenen Studiums der Sozialpädagogik ohne Fortzahlung von Bezügen beurlauben. Bis zum 31. März 1999 erhielt sie allerdings wegen aufgelaufener Überstunden und Urlaubstagen noch laufende Bezüge von insgesamt (1999) 12.805,-- DM. Das Studium sei - so die Kläger - deshalb aufgenommen worden, weil bei der Besetzung eines leitenden P...