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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.08.1994 - 4 K 1521/93

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.1995; Aktenzeichen I R 153/94)

 

Tenor

I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 25. September 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 1993 wird der Beklagte angewiesen, bei der Versteuerung mit Progressionsvorbehalt gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 2 EStG das Arbeitslosengeld nur in Höhe von 12.632,40 DM zu berücksichtigen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300,– DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Rückzahlung von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes – EStG – im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung (1992) oder im Veranlagungszeitraum der Zahlung des zuviel geleisteten Arbeitslosengeldes (Streitjahr 1991) steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagte Kläger erzielte 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM. In der Zeit vom 1. April 1991 bis 18. Dezember 1991 erhielt er 23.490,– DM Arbeitslosengeld. Daneben flössen dem Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als beratender Betriebswirt und aus gewerblicher Tätigkeit zu. Seine Ehefrau bezog als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 20. August 1991 teilte der Kläger angesichts seiner dauernden Arbeitslosigkeit dem Arbeitsvermittler des Arbeitsamtes … mit, er strebe eine selbständige Tätigkeit an. Am 31. Oktober 1991 schrieb er dem Arbeitsamt …, daß die Stadtverwaltung … seine – des Klägers – Gewe...

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