Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel über eine dritte Person
Leitsatz (redaktionell)
Der Tatbestand der Erzielung gewerblicher Einkünfte im Bereich von Grundstücksgeschäften (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass jemand nach Vermarktung von drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach Art eines Bauunternehmens / Bauträgers in der Folge formell ein Mitglied seiner Familie zwischenschaltet, dabei aber das gesamte Geschehen beherrscht und die Gewinnverwendung bestimmt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO §§ 42, 41 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin im Grundstücksbereich gewerblich tätig war.
Die 1951 geborene Klägerin - sie bezeichnete sich in früheren Steuererklärungen als Arbeiterin - lebt mit ihrem 1945 geborenen Ehemann ... (im folgenden: Ehemann) und dem gemeinsamen Sohn (gleichfalls) ... später: ... (im folgenden: Sohn), geboren am 28. Februar 1973, seit August 1983 in Deutschland. Die Familie stammt aus Ungarn. Der Ehemann ist von Beruf Schlosser. Er war bei verschiedenen Stahlbauunternehmen zunächst in ... und ... (bis 30. Mai 1990) und sodann (ab 1. September 1990) in ... beschäftigt. Die Jahresbruttoarbeitslöhne bewegten sich zwischen 35.867,00 DM (1988) und 43.438,00 DM (1991) bzw. 45.594,00 DM (1992). In 1993 war er fast ausschließlich arbeitsunfähig erkrankt. Der Sohn besuchte bis Juni 1993 das Gymnasium. Im Anschluss hieran studierte er an der Universität ... Während der Streitjahre (und noch im Dezember 1996) lebte er zu Hause bei seinen Eltern. Eigene Einkünfte und Bezüge hatte er nicht. Die Klägerin war bis 30. November 1988 bei einer Fabrik in ... und vom 14. November 1988 bis März 1989 in einem Imbißladen in ... beschäftigt (Jahresbruttoarbeitslöhne: ca. 18.000,00 DM). Hierna...