Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.1999 - 2 K 2492/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer 1996

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensteuer Bankguthaben des Klägers bei seinem der freiberuflichen Tätigkeit dienenden Betriebsvermögen gemäß §§ 95, 96 BewG oder als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG anzusetzen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die mit ihrem minderjährigen Sohn zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist als Notar freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

In der vom Beklagten angeforderten Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1996 erklärten die Kläger Guthaben auf Geschäftskonten des Klägers in Höhe von 796.265,98 DM als Betriebsvermögen. Am 8. Dezember 1995 hatte der Kläger Festgeld in Höhe von 664.204,10 DM auf das betriebliche Girokonto überwiesen; dieser Betrag war in dem erklärten Guthaben enthalten.

Der Beklagte behandelte den Betrag von 664.204,10 DM als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger weiter ihr Begehren, das gesamte am Stichtag 1.1.1996 auf dem betrieblichen Girokonto vorhandene Guthaben als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Zur Begründung tragen sie vor, das gesamte Guthaben einschließlich des zeitweise als Festgeld angelegten Betrages stamme unstreitig aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Es sei zu keinem Zeitpunkt für private Zwecke verwendet worden. Der Beklagte sehe zu Unrecht die Ansammlung des Geldbetrages auf einem Festgeldkonto als Überführung in den privaten Vermögensbereich an. Soweit er sich darauf stütze, dass es üblich sei, die nicht aktuell ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    FG Bremen 2 K 486/02, 2 K 487/02
    FG Bremen 2 K 486/02, 2 K 487/02

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei der Einnahme-Überschuss-Gewinnermittlung. Einkommensteuer 1996-1998  Leitsatz (redaktionell) Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Bildung von ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren