rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer 1996
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensteuer Bankguthaben des Klägers bei seinem der freiberuflichen Tätigkeit dienenden Betriebsvermögen gemäß §§ 95, 96 BewG oder als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG anzusetzen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die mit ihrem minderjährigen Sohn zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist als Notar freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
In der vom Beklagten angeforderten Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1996 erklärten die Kläger Guthaben auf Geschäftskonten des Klägers in Höhe von 796.265,98 DM als Betriebsvermögen. Am 8. Dezember 1995 hatte der Kläger Festgeld in Höhe von 664.204,10 DM auf das betriebliche Girokonto überwiesen; dieser Betrag war in dem erklärten Guthaben enthalten.
Der Beklagte behandelte den Betrag von 664.204,10 DM als sonstiges Vermögen gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 VStG. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger weiter ihr Begehren, das gesamte am Stichtag 1.1.1996 auf dem betrieblichen Girokonto vorhandene Guthaben als Betriebsvermögen zu qualifizieren. Zur Begründung tragen sie vor, das gesamte Guthaben einschließlich des zeitweise als Festgeld angelegten Betrages stamme unstreitig aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Es sei zu keinem Zeitpunkt für private Zwecke verwendet worden. Der Beklagte sehe zu Unrecht die Ansammlung des Geldbetrages auf einem Festgeldkonto als Überführung in den privaten Vermögensbereich an. Soweit er sich darauf stütze, dass es üblich sei, die nicht aktuell ...