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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.03.2009 - 2 K 1059/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH, die neben einem fremden Mitgesellschafter an einer weiteren GmbH beteiligt ist, diesem Mitgesellschafter ihre Anteile zum Kauf anbietet, der Mitgesellschafter zugleich dem Alleingesellschafter der ersten GmbH ein unverzinsliches Darlehen gewährt und der Kaufpreis für die Anteile mit dem Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens als beglichen gilt.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen VIII B 107/09)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemäß §§ 26, 26b EStG veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H... Medizin-Elektronik Vertriebs GmbH in L (im Folgenden kurz: H-GmbH). Die GmbH war zu 50% (25.000 DM) an der im Jahre 1994 gegründeten Firma M... Medizinische Diagnosegeräte GmbH, K (im Folgenden kurz: M-GmbH, Stammkapital von 50.000 DM am 15. Juni 2000 erhöht auf 26.000 €) beteiligt. Die übrigen Anteile hielt ein T. L. (im Folgenden kurz: L).

Mit notarieller Urkunde vom 15. Juni 2000 (Blatt 81 bis 83 der Rechtsbehelfsakten Fach Unterlagen KÖ-Stelle) unterbreitete die H-GmbH dem L das unwiderrufliche Angebot, ihm ihren Stammkapitalanteil an der M-GmbH zum Preis von 500.000 DM zu verkaufen. Dieses Verkaufsangebot sollte durch die rechtsverbindliche Annahmeerklärung des L wirksam werden, die aber frühestens ab dem 1. April 2001 erfolgen durfte. Der Kaufpreis sollte binnen 14 Tagen nach Zugang der Annahmeerklärung zur Zahlung fällig werden.

Am gleichen Tag gingen der Kläger und L eine Darlehensvereinbarung ein, wonach L dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM unbefristet und ...

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