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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02.2009 - 2 K 1386/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, gegen die aufgrund der Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide vorzugehen.

 

Normenkette

AO § 99 Abs. 1; AO § 118 S. 1; FGO § 41 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.05.2010; Aktenzeichen VIII B 71/09)

 

Tatbestand

Die Kläger, die seit 2000 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Nach den für die Jahre 1998 bis 2006 vorliegenden Einkommensteuerakten erzielte der Kläger – teilweise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus einer Beteiligung an einem Web-Design-Unternehmen (E und S, in M) seit 1998 Verluste aus selbständiger Arbeit als Architekt. In seinen Gewinnermittlungen für 1998 bis 2004 hatte er dabei u.a. Kosten für betriebliche Fahrten in Höhe von jährlich stets 3.500 km geltend gemacht. Für die Jahre ab 2000 hatte er angegeben, keine Betriebseinnahmen erlöst zu haben.

Die Klägerin erzielte lt. den vorliegenden Einkommensteuererklärungen in 2000 und 2004 - neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - ebenfalls einen Verlust aus selbständiger Arbeit als freie Architektin, bei Betriebseinnahmen von ebenfalls jeweils 0,00 DM/Euro.

Seit 2000 sind die Kläger Eltern einer Tochter. Für die Jahre 1999 bis 2004 brachte der Kläger bzw. brachten die Kläger Kosten für ein – so die Kläger – 26 qm großes und damit ca. 30 % der Wohnfläche ihrer insgesamt 86 qm großen Wohnung einnehmendes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständ...

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