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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 1203/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Abfindungen bei Wohnsitz im Ausland (DBA Großbritannien 1964)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine von einem deutschen Arbeitgeber gezahlte Abfindung aus Anlass der Beendigung eines in Deutschland durchgeführten Arbeitsverhältnisses kann nach dem DBA Großbritannien 1964 nicht in Deutschland besteuert werden, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung der Arbeitnehmer nur noch in Großbritannien einen Wohnsitz hat (Anschluss an BFH-Rechtsprechung zu DBA Schweiz).

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Gründe für die Verlegung seines Wohnsitzes hatte, auch wenn der Zeitpunkt des Umzugs so gewählt wurde, dass er bei Fälligkeit und Auszahlung der Abfindung nur noch in Großbritannien ansässig war.

 

Normenkette

AO § 42; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 a, § 49 Abs. 1 Nr. 4 d, § 50d Abs. 8-9; DBA Großbritannien 1964 Art. XI Abs. 2-3, Art. 11 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung als in Großbritannien ansässig anzusehen war mit der Folge, dass nach dem DBA Großbritannien 1964 das Besteuerungsrecht ausschließlich bei Großbritannien liegt.

Der am 1962 geborene Kläger war bis 31.12.2008 Vorsitzender der Geschäftsführung der D GmbH, einer Tochtergesellschaft der D AG; der Anstellungsvertrag war mit der D AG abgeschlossen.

Am 15.05.2008 schlossen der Kläger und die D AG einen Aufhebungsvertrag, nach dem der Anstellungsvertrag zum 31.12.2008 beendet wurde; zum Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 500.000 € brutto zugesagt. Diese Abfindung wurde auf dem Konto des Klägers am 05.01.2009 gutgeschrieben.

Am 10.12.2008 gab der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland auf und mietete in Lo...

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