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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.01.1995 - 1 K 1108/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 20. November 1992 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 1994 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn der Pauschbetrag für Behinderte von 840,– DM vom Einkommen abgezogen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer und beruflich veranlaßte Telefonkosten.

Der nichtverheiratete Kläger, geboren am …, war seit 1958 bei der Firma G. … in … auf ständig wechselnden Einsatzstellen (Baustellen) beschäftigt, zunächst als Elektriker, zuletzt (wohl ab 1988) als „Kolonnenführer”. Nach Darlegung seiner Prozeßbevollmächtigten soll er Betriebsratsmitglied und Bauleiter gewesen sein. Der Kläger bewohnt in … … ein in 1977 fertiggestelltes eigenes Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche (Erdgeschoß) von 131 m². Im Kellergeschoß ist ein weiterer Raum ausgebaut (32 m²; vgl. im einzelnen: finanzamtlicher Hefter), den der Kläger (jedenfalls) seit 1987 als Arbeitsraum genutzt haben will. Die insoweit angefallenen Kosten (20 v.H. der gesamten Haus- und Bewirtschaftungsaufwendungen) hat das Finanzamt – ebenso wie 50 v.H. der vom Kläger geltend gemachten Telefonkosten – für die Jahre 1988 und 1989 antragsgemäß (nachträglich im Einspruchsverfahren) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

Während des gesamten Jahres 1990 war der Kläger krankgemeldet und hatte – neben einer Urlaubsabgeltung von … DM durch seine Arbeitgeberin – Krankengeld von … DM bezogen (Bl. 11 ESt-Akte für 1990). Einzelne Werbungskosten für das ...

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