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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.01.2006 - 4 K 2768/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Werbern im Rahmen einer "Drückerkolonne"

 

Leitsatz (amtlich)

Werber für Zeitschriftenabonnements und Flugrettungsmitgliedschaften sind dann als Arbeitnehmer einzustufen, wenn sie in eine Drückerkolonne sowohl räumlich als auch zeitlich mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit eingegliedert sind. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen VI B 29/06)

 

Tatbestand

Vorliegend ist in Streit, ob Werber Arbeitnehmer der Klägerin sind und demzufolge die Klägerin zu Recht gemäß § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- als Arbeitgeberin für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge als Haftende in Anspruch genommen worden ist.

Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen für den Wirtschaftszweig Handelsvertretung/Werbeagentur und firmiert hierbei unter der Bezeichnung Promotion + Marketing Agentur W. In den Streitjahren 2001 und 2002 befand sich ihre Betriebsstätte in C. Im Sommer 2004 verlegte sie ihren Betriebssitz nach F. Im Prüfungszeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2002 war die Klägerin für die Fa. K KG in M, die einen Buch- und Zeitschriftenverlag sowie den Videoclub X unterhält, und die … Flugambulanz in M, hinter der ebenfalls die Fa. K KG stand, tätig. Für erstere vermittelte die Klägerin Abonnenten, für letztere Mitglieder, für die sie jeweils Provisionen erhielt. Die von der Klägerin eingesetzten Werber ("Drücker"), die bei Haustürgeschäften oder in Fußgängerzonen entweder Abonnenten oder Mit...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
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      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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