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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.01.2006 - 4 K 2768/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Werbern im Rahmen einer "Drückerkolonne"

 

Leitsatz (amtlich)

Werber für Zeitschriftenabonnements und Flugrettungsmitgliedschaften sind dann als Arbeitnehmer einzustufen, wenn sie in eine Drückerkolonne sowohl räumlich als auch zeitlich mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit eingegliedert sind. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen VI B 29/06)

 

Tatbestand

Vorliegend ist in Streit, ob Werber Arbeitnehmer der Klägerin sind und demzufolge die Klägerin zu Recht gemäß § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- als Arbeitgeberin für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge als Haftende in Anspruch genommen worden ist.

Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen für den Wirtschaftszweig Handelsvertretung/Werbeagentur und firmiert hierbei unter der Bezeichnung Promotion + Marketing Agentur W. In den Streitjahren 2001 und 2002 befand sich ihre Betriebsstätte in C. Im Sommer 2004 verlegte sie ihren Betriebssitz nach F. Im Prüfungszeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2002 war die Klägerin für die Fa. K KG in M, die einen Buch- und Zeitschriftenverlag sowie den Videoclub X unterhält, und die … Flugambulanz in M, hinter der ebenfalls die Fa. K KG stand, tätig. Für erstere vermittelte die Klägerin Abonnenten, für letztere Mitglieder, für die sie jeweils Provisionen erhielt. Die von der Klägerin eingesetzten Werber ("Drücker"), die bei Haustürgeschäften oder in Fußgängerzonen entweder Abonnenten oder Mitglieder warben, sah die Steuerfahndung als Arbeitnehmer der Klägerin an und leitete gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung ein. Dabei ging die Steuerfahndung von folgenden Feststellungen aus:

Die Werber hatten keine eigene Betriebsstätte und verfügten über kein eigenes Kapital. Sie hatten weder eine eigene kaufmännische Organisation, noch eine eigene Buchführung oder ein eigenes Rechnungswesen. In aller Regel besaßen sie auch kein eigenes Fahrzeug, sondern wurden in täglichen Sammeltransporten mit dem Firmenfahrzeug der Klägerin zu den jeweiligen Einsatzgebieten verbracht. Die Unterbringung und Verpflegung erfolgte in dafür eigens von der Klägerin angemieteten Sammelunterkünften, u.a. in E, W-Straße, wo im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten auch die dort anwesenden Werber am 20. Juni 2002 von den Steuerfahndungsbeamten vernommen wurden. Die Werber unterlagen durch die Klägerin vorgegebenen festen Arbeitszeiten und waren in der Ausübung ihrer Tätigkeit insoweit weisungsgebunden, als die Klägerin die tägliche Einteilung nach Einsatzgebiet und Zusammensetzung der jeweiligen Teams vornahm. Darüber hinaus besorgte die Klägerin die erforderlichen Standgenehmigungen. Die Abrechnung nach den abgelieferten "Scheinen" in Gestalt von Abonnementsabschlüssen für Zeitschriften und Videos, bzw. Flugrettungsmitgliedschaften oblag der Klägerin als sog. Organisationsleiterin. Beantragter Urlaub des Werbers bedurfte der Genehmigung seitens der Klägerin. Die Tatsache, dass für jeden vermittelten Abschluss ein sog. Erfolgshonorar gezahlt wurde, änderte nach Einschätzung der Steuerfahndung nichts an der Unselbständigkeit der "Drücker". Insoweit wurde diese Form der Entlohnung als auch in anderen Branchen übliche Stücklohnvereinbarung angesehen. Auch die Tatsache, dass ein Teil der Werber nachträglich ein Gewerbe angemeldet hatte, änderte nach Einschätzung der Steuerfahndung nichts an der Qualifizierung der Einkünfte und der Arbeitnehmereigenschaft der Werber, zumal eine Prüfung durch die Gewerbe- bzw. Ordnungsämter hinsichtlich der Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit nicht stattgefunden hatte. Ergänzend wird auf die Steuerfahndungsakten des Finanzamts K, die Niederschriften über die am 20. Juni 2002 in E vernommenen Werber (Bl. 20 ff. der Akten über die Betriebsprüfung/Fahndungsprüfung) und den abschließenden Bericht der Steuerfahndung vom 26. Juni 2003 (Bl. 3 ff. der Lohnsteuerakten) Bezug genommen.

Das damals noch zuständige Finanzamt C folgte den o.a. Feststellungen der Steuerfahndung und nahm die Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2003 im Wege der Haftung nach § 42 d EStG in Höhe von 13.261,68 € Lohnsteuer für 2001 und 67.343,60 € Lohnsteuer für 2002 nebst Solidaritätszuschlag in Anspruch. Im Haftungsbescheid wurde auf den Steuerfahndungsbericht Bezug genommen. Weiterhin war als Haftungsgrund ausgeführt, dass die Klägerin Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt habe.

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die Annahmen der Steuerfahndung bezüglich der Unselbständigkeit der Werber/Pressevertriebsagenten auf keinen einschlägigen Prüfung...

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