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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.09.2010 - 6 K 2286/08

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Revision eingelegt (BFH VIII R 11/11)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen

Leitsatz (amtlich)

Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2012; Aktenzeichen VIII R 11/11)

Tatbestand

Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung.

In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 € geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. November 2005 berücksichtigte der Beklagte nur einen Verlust in Höhe von 7.370 €, weil er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzte. Da der Einkommensteuerbescheid 2003 auch in anderer Hinsicht nicht erklärungsgemäß erging und in Hinblick auf einen bei Gericht geführten Rechtsstreit wegen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, legten die Kläger Einspruch ein.

Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit ...

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