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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.04.2008 - 2 K 2802/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG bei Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach § 18 Abs. 4 UmwStG entstandene Gewerbesteuer mindert vor Inkrafttreten des URefG 2008 nicht den laufenden Gewinn der Gesellschaft, sondern den Auflösungs- bzw. Aufgabegewinn

 

Normenkette

EStG §§ 15-16, 34; UmwStG § 18 Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 22/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine durch den Sondertatbestand des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz - UmwStG - ausgelöste Gewerbesteuer beim laufenden Gewinn der Gesellschaft zu erfassen ist.

Die Kläger waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit Geschäftssitz in K. Gegenstand des Unternehmens war der Groß- und Einzelhandel mit Produkten für den Fleischereibedarf.

Die Personengesellschaft entstand durch Formwechsel entsprechend den §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) aus der Firma Fleischereieinkauf B GmbH rückwirkend zum 02.01.2002 (notarieller Vertrag vom 01.06.2002, UR.-Nr. 2847 aus 2002). Entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wirkte der Formwechsel für alle Ertragsteuern auf den 02.01.2002 zurück. Die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister erfolgte am 05.07.2002 unter der Reg.-Nr. 5 HRA 5252.

An der OHG waren die folgenden natürlichen Personen beteiligt:

Name

Geschäftsanteil

N.B.

158.600 € (61 %)

E.B.

62.400 € (24 %)

A.B.

39.600 € (15 %)

Die formumgewandelte OHG wurde mit notariellen Verträgen vom 05.08.2002, UR.-Nr. 4137, 4138 und 4139 aus 2002 durch Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen eingestellt.

Da der Betrieb der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach Umwandlung aufgegeben wurde, unterlag der ermittelte Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwSt...

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