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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.04.2008 - 2 K 2802/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG bei Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach § 18 Abs. 4 UmwStG entstandene Gewerbesteuer mindert vor Inkrafttreten des URefG 2008 nicht den laufenden Gewinn der Gesellschaft, sondern den Auflösungs- bzw. Aufgabegewinn

 

Normenkette

EStG §§ 15-16, 34; UmwStG § 18 Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 22/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine durch den Sondertatbestand des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz - UmwStG - ausgelöste Gewerbesteuer beim laufenden Gewinn der Gesellschaft zu erfassen ist.

Die Kläger waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit Geschäftssitz in K. Gegenstand des Unternehmens war der Groß- und Einzelhandel mit Produkten für den Fleischereibedarf.

Die Personengesellschaft entstand durch Formwechsel entsprechend den §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) aus der Firma Fleischereieinkauf B GmbH rückwirkend zum 02.01.2002 (notarieller Vertrag vom 01.06.2002, UR.-Nr. 2847 aus 2002). Entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wirkte der Formwechsel für alle Ertragsteuern auf den 02.01.2002 zurück. Die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister erfolgte am 05.07.2002 unter der Reg.-Nr. 5 HRA 5252.

An der OHG waren die folgenden natürlichen Personen beteiligt:

Name

Geschäftsanteil

N.B.

158.600 € (61 %)

E.B.

62.400 € (24 %)

A.B.

39.600 € (15 %)

Die formumgewandelte OHG wurde mit notariellen Verträgen vom 05.08.2002, UR.-Nr. 4137, 4138 und 4139 aus 2002 durch Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen eingestellt.

Da der Betrieb der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach Umwandlung aufgegeben wurde, unterlag der ermittelte Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer. Der auf den nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) entfallende Gewerbesteuermessbetrag wurde nicht nach § 35 EStG berücksichtigt. Die auf den Aufgabegewinn entfallende Gewerbesteuer wurde seitens der OHG vollständig beim laufenden Gewinn als Betriebsausgabe abgezogen.

Im Kalenderjahr 2005 fand für den streitigen Veranlagungszeitraum 2002 eine steuerliche Außenprüfung statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 15.12.2005 wurde unter der Textziffer 1.4 folgende streitbefangene Feststellung festgehalten:

"Soweit die Gewerbesteuer auf den Aufgabegewinn entfällt, ist sie bei diesem abzuziehen ..."

Es wurde dabei auf die detaillierte Anlage 4 zum Betriebsprüfungsbericht verwiesen. In dieser Anlage wurde die Gewerbesteuer, welche rechnerisch auf den Aufgabegewinn entfiel (78,58 %) auch diesem und nicht dem laufenden Gewinn zugerechnet. Dadurch verminderte sich der Aufgabegewinn (§§ 16, 34 EStG) um 125.894,58 € und der laufende Gewinn wurde entsprechend erhöht. Der Beklagte änderte daraufhin den Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 164 Abs. 2 AO. Der geänderte Bescheid wurde am 31.01.2006 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte die OHG mit Fax vom 07.02.2006, vertreten durch ihren Steuerberater, form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es zutreffend sei, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils einer Personengesellschaft dann der Gewerbesteuer unterliege, wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes übertragen und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Vermögensübertragung veräußert werde. Der Betriebsprüfer habe die durch den Sondertatbestand des § 18 Abs. 4 UmwStG ausgelöste Gewerbesteuer dem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG in Abzug gebracht. Diese Gewerbesteuer könne wegen des Sondertatbestandes nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG berücksichtigt werden. Mit dieser Behandlung sei sie nicht einverstanden. Sie beantrage daher, die anteilige Gewerbesteuer aus dem Veräußerungsvorgang, wie bisher beim laufenden Gewinn nach § 15 EStG zu kürzen.

Der Prüfer habe nicht berücksichtigt, aus welchem Grunde der Sondertatbestand nach § 18 Abs. 4 UmStG geschaffen wurde und worauf letztlich die Gewerbesteuerbelastung aus dem Veräußerungsgewinn beruhe. Im Streitfall des § 18 Abs. 4 UmwStG basiere die Gewerbesteuer auf der gewerbesteuerfreien Einbringung des Betriebs aus der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG sei eine bloße Missbrauchs-Verhinderungsvorschrift und solle nur verhindern, dass die gewerbesteuerliche Verhaftung der stillen Reserven bei einer Kapitalgesellschaft dadurch umgangen werde, dass die Personengesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung, gewerbesteuerfrei aufgegeben oder veräußert werde. Im Ergebnis werde über die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG bei Verkauf des Mitunternehmeranteils innerhalb von fünf Jahren lediglich die Gewerbeversteuerung der Kapitalgesellschaft nachgeholt. Die Norm verleg...

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