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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.2007 - 4 K 1580/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung einer Wohnung durch Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken trotz Mitnutzung durch Nießbrauchsberechtigten

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Nutzung zu eigenen Zwecken liegt vor, wenn der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer die Wohnung tatsächlich und auf Dauer bewohnt. Neben der tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer selbst setzt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" weiterhin voraus, dass sich die Befugnis des Eigentümers zur Nutzung aus seinem Eigentumsrecht ableitet, denn die Nutzung aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen. Aufgrund fremden Rechts nutzt der Eigentümer die Wohnung, wenn sein sich aus § 903 BGB ergebendes dingliches Nutzungsrecht auf einen Nießbraucher mit dinglicher Wirkung übertragen ist. Das Nutzungsrecht obliegt nämlich dann gemäß § 1036 BGB dem Nießbraucher.

2. Von einem Sicherungsnießbrauch und nicht von einem Vorbehaltsnießbrauch ist auszugehen, wenn das Nießbrauchsrecht zur Absicherung einer Forderung dient.

3. Das Tatbestandsmerkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist zu verneinen, wenn der Nutzungsberechtigte die aus dem Nießbrauchsrecht fließenden Rechte im Namen des Nießbrauchers und damit nicht mehr aus seinem Eigentumsrecht ausübt.

Normenkette

EigZulG § 4 S. 1; EigZulG § 9 Abs 2 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen IX R 27/07)

Tatbestand

Strittig ist, ob dem Eigentümer Eigenheimzulage auch dann zu gewähren ist, wenn die Vorbehaltsnießbraucherin durch schuldrechtlichen Vertrag auf die Ausübung ihres Nießbrauchrechtes zu Gunsten des Eigentümers verzichtet.

Durch notariellen Übergabevertrag vom 16. Februar 2000 (Bl. 6-9 Eigenheimzulageakten) erwarb der Kläger von seiner Mutter B. E., jetzt B. L. (Bl. 17 PA), das Hausgr...

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