Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge an die inländische Rentenversicherung als Sonderausgaben
Leitsatz (amtlich)
1. Erzielt ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Schweiz, welcher aufgrund des DBA-Schweiz im Inland steuerfrei bleibt und löst dieser Tatbestand zugleich Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung aus, können diese Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
2. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist dadurch gegeben, dass die steuerfreien Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienen.
3. Die Nichtberücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben stellt in diesem Fall keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar.
Normenkette
EStG §§ 3c, 10 Abs. 1-2, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; DBA-Schweiz Art. 15; DBA CHE Art. 15a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a EStG abzugsfähig sind.
Der im Inland ansässige Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauleiter nichtselbständig tätig und unterliegt den Vorschriften über die gesetzliche Sozialversicherung. Er bezog im Streitjahr neben inländischem Bruttoarbeitslohn von seinem Arbeitgeber auch Arbeitslohn in Höhe von 75.788,- € aus der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers ist Hausfrau. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2012 zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Schweizer Arbeitslohn wurde durch den Arbeitgeber nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein...