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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.2010 - 2 K 2467/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von (Individual-)Mehrwegpaletten ist zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Verpflichtung, bei der Lieferung von Waren verwendete (Individual-)Mehrwegpaletten gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB bilden.

 

Normenkette

EStG §§ 5 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 4a, 5 Abs. 4b S. 1, 6 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegpaletten in ihrer Bilanz eine Rückstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HBG zu bilden hat.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Geschäftssitz in U. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Gewinnung von Rohstoffen, die Herstellung von Bimsbaustoffen aller Art, der Handel mit Rohstoffen und Baustoffen aller Art sowie die Durchführung aller Rechtsgeschäfte, die diesem Gesellschaftszweck dienlich sind.

Die Klägerin ist - gemeinsam mit anderen Gesellschaften der Bimsindustrie - an der Firma K GmbH (nachfolgend kurz: K GmbH) mit Geschäftssitz in U beteiligt. Deren Unternehmensgegenstand ist die Anbahnung, Vermittlung, Abschluss und Durchführung von Geschäften, die im Zusammenhang stehen mit der Produktion und dem Vertrieb von Baustoff-Erzeugnissen, in der Abwicklung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben für die Gesellschafter sowie in der Verwaltung anderer Unternehmen. Die K GmbH fungiert als Vertriebsgesellschaft für die an ihr beteiligten Unternehmen. Die K-Produkte werden von den beteiligten Unternehmen produziert und an die K GmbH verkauft. Diese veräußert die K-Produkte an Baumärkte und private Endk...

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