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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.05.1970 - IV 18/66

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Im anhängigen Verfahren begehrt der Kläger (Kl.) Erstattung der Lohnsteuer, die ihm von einer aus Anlaß der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses im Jahre 1965 gezahlten Abfindung einbehalten wurde.

Der Kl. war vom 10.4.1953 an als Buchhalter bei der Bank der … Liquidation in … BdDL) beschäftigt. Mit Schreiben vom 9.3.1956 bestätigte die in Personalangelegenheiten die Geschäfte der Bank führende …gesellschaft mit beschränkter Haftung in … (IVG) die Anstellung und teilte dem Kl. die Arbeitsbedingungen und die Betriebsvereinbarung mit.

Am 23. Juli 1964 schrieb die BdDL dem Kl. unter anderem:

„Der Ihnen aus Ihrer langfristigen Tätigkeit für unser in Liquidation befindliches Institut bekannte Stand der Abwicklung zwingt uns zu unserem außerordentlichen Bedauern, die …gesellschaft … als Angestellter … zu bitten, ihnen zum 31.12.1964 zu kündigen.”

Diesem Ersuchen entsprach die IVG mit folgendem Schreiben vom 29.7.1964:

„Die Bank der … AG i.L. hat Ihnen bereits mit Schreiben vom 23.7.d.J. mitgeteilt, daß das fortgeschrittene Stadium der Liquidation eine Beendigung Ihrer Tätigkeit erforderlich macht.

Wir sehen uns aus diesem Grunde zu unserem Bedauern veranlaßt, das mit Ihnen eingegangene Anstellungsverhältnis im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zum 31.12.1964 zu kündigen.”

Auf Grund der Einwendungen des Kl. gegen die Kündigung bewilligte die BdDL diesem auf Grund Beschlusses des Aufsichtsrats vom 11.12.1964 eine Entschädigung in Höhe eines Jahresgehalts von 10.600 DM. Die frühere Arbeitgeberin zahlte dem Kl. im Januar 1965 einen Teilbetrag der Entschädigung in Höhe von 5.250 DM aus und behielt Lohnsteuer im streitigen Betrage von 1.028 DM ein.

Am 14.7.1966 beantragte der Kl. bei dem...

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