Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage wird unzulässig, wenn das Klagebegehren nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet wird.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 erhob der Kläger die gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 gerichtete Klage. In der Klageschrift war auf eine gesonderte Klagebegründung verwiesen.
Mit Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2000 wurde der Kläger unter Ausschlussfristsetzung gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum 31. Januar 2001 gem. § 65 Abs. 1 FGO aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die Folgen einer Versäumung der Ausschlussfrist wurde hingewiesen. Der Kläger wurde weiter unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ebenfalls bis zum 31. Januar 2001 aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, und gebeten, die Klage innerhalb gleicher Frist zu begründen.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 bat der Kläger um Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage und zur Bezeichnung der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, bis zum 28. Februar 2001. Mit Verfügung des Gerichts vom 24. Januar 2001 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Bezeichnung der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, abgelehnt und er darauf hingewiesen, dass die in dem Schriftsatz vom 22. Januar 2001 gemachten Angaben zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht ausreic...