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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.2017 - 4 K 1834/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Zu den Voraussetzungen eines vorgefassten Planes zur Bebauung eines Grundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vorgefasster Plan i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. GrEStG liegt vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife projektiert und den neuen Gesellschafter mit in die Gesellschaft aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden, und in der Folge auch bei einem Ausscheiden der Altgesellschafter der neue Gesellschafter aufgrund faktischer Zwänge gehalten ist, das projektierte Bauvorhaben zu Ende zu führen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2020; Aktenzeichen II R 12/18)

 

Tatbestand

Strittig ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG - auf den vorliegenden Sachverhalt.

Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2005 der Notarin Dr. S mit Amtssitz in K erwarb die M Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „M GmbH") von der R Bauträger GmbH ihre Rechtsstellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin. Des Weiteren veräußerten die Kommanditisten M. S., M. R., R. K. und K. S. ihre jeweiligen Kommanditanteile an die M GmbH & Co. KG (nachfolgend „M KG").

Die Klägerin war als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch von K, Blatt …, B-Straße, Flur …, Flurstück …, 17.000 qm, erworben mit Kaufvertrag …4/2004 vom 28. September 2004 des Notars C, eingetragen. Auf diesem war die Errichtung eines SB-Warenhauses für Lebensmittel-Einzelhandel geplant. Für diesen Lebensmittelmarkt war zwischen der X Handelsgesellschaft GmbH (nachfolgend „X") und der R Bauträger GmbH am 11./19. Februar 2004 ein Mietvertrag geschlossen worden. Mit Nachtrag vom 14. Februar 2005 wurde die Klägerin als neue Vermieterin in den Vertrag auf...

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