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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.03.2013 - 1 K 1729/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

 

Leitsatz (amtlich)

Der Billigkeitserlass des BMF vom 15.03.1979 (BStBl I S. 162) rechtfertigt nicht die Annahme einer Entnahme wegen Nutzungsänderung (Verpachtung an Stelle von Selbstbewirtschaftung), auch nicht im Billigkeitswege.

Eine nicht durch §§ 163, 227 AO gedeckte Übergangsregelung der Verwaltung ist von den Gerichten nicht zu beachten.

Die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Baulandumlegung begründet keine Entnahme

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2016; Aktenzeichen IV R 19/13)

BFH (Urteil vom 14.07.2016; Aktenzeichen IV R 19/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung des Bauplatzes B-Straße in S zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hat oder ob es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung von Privatvermögen gehandelt hat.

Die Klägerin besteht aus den Erben F. und M. B. – Sohn und Ehefrau - des am 10. August 1987 verstorbenen Landwirts K. B. Die Erbengemeinschaft ist bis heute ungeteilt; sie ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundstücke (Ackerflächen und Weinberge). Zu der Erbmasse gehört auch der von der Klägerin mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 für 152.000,00 € verkaufte Bauplatz B-Straße Flur Nummer Nr. ... in S. Unstreitig hatte der Erblasser, Herr K. B., bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbewirtschaftung und Weinbau betrieben. Er wurde mit seiner Ehefrau M. B. gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerakten liegen ab dem Veranlagungszeitraum 1970 vor, ebenso eine Berichtsakte über die für die Jahre 1972 bis 1974 durchgeführte Außenprüfung.

Aus den Einkommensteuererklärungen ergibt sich, dass hinsichtlich der Eigentumsfl...

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      (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen   1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,   2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,   3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,   4. ...

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